Bürgerbüro | |
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Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
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Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
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Wenn Sie als Grenzgänger oder Grenzgängerin in Frankreich oder in der Schweiz wohnen und in Deutschland arbeiten, wären Sie aufgrund der nationalen Regelungen sowohl in dem Staat Ihres Wohnsitzes als auch in dem Staat Ihrer Beschäftigung steuerpflichtig. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurden bilaterale Abkommen geschlossen, sodass Sie nur noch in einem Staat steuerpflichtig sind.
Wohnsitz in Frankreich
In Frankreich sind Sie steuerpflichtig, wenn Sie
Um als Grenzgänger vom Steuerabzug in Deutschland freigestellt zu werden, müssen Sie das Formular 5011 einreichen. Sie erhalten es bei Ihrem Finanzamt.
Hinweis: Eine genaue Auflistung der Städte und Gemeinden, die in den Anwendungsbereich des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens fallen, erhalten Sie bei Finanzämtern, bei INFOBEST und den EURES-Beratungsstellen.
Es gibt auch Ausnahmen von dieser Regelung:
Wohnsitz in der Schweiz
Sie zahlen Ihre Steuern in der Schweiz. Deutschland behält jedoch zusätzlich einen Pauschalbetrag von maximal 4,5 Prozent des Bruttolohns als Quellensteuer ein. Dies gilt auch für Leiharbeitsverhältnisse.
Achtung: Wenn Sie Ihren Arbeitsort und Wohnort in Deutschland haben und dann in die Schweiz ziehen und Ihren Arbeitsplatz in Deutschland behalten, gelten Sie als Wegzügler oder Wegzüglerin. Deutschland behält sich das Besteuerungsrecht im Wegzugsjahr und in den folgenden fünf Jahren vor.
Das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen sieht vor, dass Renten immer im Wohnland versteuert werden.
Zollbestimmungen
Grundsätzlich fallen innerhalb der EU für Waren keine Zölle mehr an. Ihr Umzugsgut müssen sie daher beispielsweise nicht verzollen. Einkäufe für den persönlichen Verbrauch müssen ebenfalls nicht verzollt werden. Lediglich für alkoholische Getränke und Tabakwaren gibt es bestimmte Höchstgrenzen.
Anders ist es an den Grenzen der EU und der Schweiz. Hier fallen in der Regel für die Ein- und Ausfuhr von Waren Zölle an. Ihr Umzugsgut können Sie unter bestimmten Voraussetzungen befreien. Dazu müssen Sie einen gesonderten Antrag stellen. Für Einkäufe gibt es bestimmte Höchstgrenzen.
Bei Bargeld beträgt die Höchstgrenze an allen drei Grenzen 10.000 Euro.