Das Rathaus ist in der Zeit vom 25.11. bis 29.11.2024 geschlossen.
Das Rathaus ist in der Zeit vom 25.11. bis 29.11.2024 geschlossen.

In der Woche vom 25.11. bis 29.11.2024 zieht die Gemeindeverwaltung wieder ins Rathaus, Kirchplatz 5, um. In dieser Woche sind wir persönlich, per E-Mail oder telefonisch nicht erreichbar.

In ganz dringenden Notfällen (Sterbefall, Expressreisepass) erreichen Sie ab Donnerstagnachmittag (28.11.2024) unsere Zentrale unter 07031-7474-0.

Ab Montag, 02.12.2024 sind wir gerne wieder zu den allgemeinen Öffnungszeiten für Sie da.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihr Rathausteam

Grenzgänger und Grenzgängerinnen haben in den meisten Fällen sowohl im Land ihrer Beschäftigung als auch im Land ihres Wohnsitzes Anspruch auf Familienleistungen. Je nach beruflicher und familiärer Situation zahlt ein Staat vorrangig alle nationalen Familienleistungen, für die ein Anspruch besteht. Wäre die Summe der Leistungen im anderen beteiligten Staat höher, zahlt dieser einen Ausgleich.

Im Regelfall ist das Land Ihrer Beschäftigung vorrangig. Bei Paaren kommt es auf die berufliche Situation des Partners beziehungsweise der Partnerin an. Bei Staatsangehörigen aus der EU oder der Schweiz gilt Folgendes:

  • Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin im Land Ihres Wohnsitzes beschäftigt, ist vorrangig dieses Land für die Inanspruchnahme der Familienleistungen zuständig. Dies gilt auch, wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin dort Arbeitslosengeld bezieht. Der Staat der Beschäftigung zahlt dann den Ausgleich, wenn die Summe der Leistungen bei ihm höher ist.
  • Übt Ihr Partner oder Ihre Partnerin keinen Beruf aus, ist das Land Ihrer Beschäftigung vorrangig. Der Staat des Wohnsitzes zahlt dann den Ausgleich, wenn die Summe der Leistungen bei ihm höher ist.
  • Haben beide Grenzgängerstatus, hat das Land der Beschäftigung ebenfalls Vorrang. Arbeiten beide in verschiedenen Ländern, ist das Land der Beschäftigung zuständig, welches die höheren Leistungen auszahlt. Der Ausgleich erfolgt gegebenenfalls durch den Staat des Wohnsitzes oder den zweiten Staat der Beschäftigung und den Staat des Wohnsitzes.

Hinweis: Ob das Paar nicht verheiratet ist, getrennt lebt oder geschieden ist, ist für die Ermittlung der Vorrangigkeit nicht relevant.

Bei Alleinerziehenden ist das Land zuständig, welches die höheren Leistungen auszahlt.

In Frankreich ist die staatliche Kasse für Familienbeihilfen Caisse Nationale des Allocations Familiales (CNAF) zuständig, der alle Familienkassen Caisses d’Allocations Familiales (CAF) unterstehen. Es gibt beispielsweise folgende Familienleistungen:

  • Prestation d’Accueil du Jeune Enfant (PAJE) – Familienleistung für Kleinkinder:
    • Prime à la naissance ou à l´adoption- Geburtsprämie
    • Allocation de base - Grundleistung
    • Complément de libre choix du mode de garde (CMG) - Beihilfe bei Beschäftigung einer anerkannten Tagesmutter
    • Prestation partagée d´éducation de l´enfant (PreParE)-Elterngeld
  • Allocation journalière de présence parentale (AJPP) - Beihilfe für die elterliche häusliche Betreuung für schwer erkranke, durch Unfall schwer geschädigte oder behinderte Kinder
  • Allocations Familiales - Kindergeld
  • Complément Familial - Familienzulage
  • Allocation de Soutien Familial (ASF) - Familienbeihilfe
  • Allocation d’Education de l’Enfant Handicapé (AEEH) - Beihilfe zur Erziehung behinderter Kinder
  • Allocation de Rentrée Scolaire (ARS) - Beihilfe für Schulkinder