Das Rathaus ist in der Zeit vom 25.11. bis 29.11.2024 geschlossen.
Das Rathaus ist in der Zeit vom 25.11. bis 29.11.2024 geschlossen.

In der Woche vom 25.11. bis 29.11.2024 zieht die Gemeindeverwaltung wieder ins Rathaus, Kirchplatz 5, um. In dieser Woche sind wir persönlich, per E-Mail oder telefonisch nicht erreichbar.

In ganz dringenden Notfällen (Sterbefall, Expressreisepass) erreichen Sie ab Donnerstagnachmittag (28.11.2024) unsere Zentrale unter 07031-7474-0.

Ab Montag, 02.12.2024 sind wir gerne wieder zu den allgemeinen Öffnungszeiten für Sie da.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihr Rathausteam

Durchsetzung Ihrer Rechte - Fristen

Wenn Sie Reisemängel nachweisen, können Sie Gewährleistungsansprüche an den Reiseveranstalter geltend machen, zum Beispiel

  • für Kosten der Selbstabhilfe,
  • Minderung,
  • Rückzahlungsansprüche bei Kündigung wegen Reisemangels oder
  • Schadensersatz.

Dabei müssen Sie folgende Fristen beachten:

  • Machen Sie Ihre Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend - am besten per Einschreiben mit Rückschein.
    Die Mängelanzeige, die am Urlaubsort erfolgt ist, reicht dazu nicht aus. Vielmehr muss eine gesonderte Mitteilung erfolgen, aus der hervorgeht, wegen welcher konkreten Mängel Sie Ansprüche erheben. Wenn Sie diese Monatsfrist versäumen, verlieren Sie Ihre Ansprüche.
  • Ihre Gewährleistungsansprüche verjähren zwei Jahre nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise.
    Klagen Sie innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise Ihre Ansprüche vor Gericht ein, wenn der Reiseveranstalter die geltend gemachten Ansprüche nicht anerkennt. Die Frist kann sich um die Zeit verlängern, die zwischen der Geltendmachung des Reisemangels und der endgültigen schriftlichen Zurückweisung des Reisemangels durch den Reisveranstalter vergangen ist, sofern in dieser Zeit über den Reisemangel und die damit verbundenen Ansprüche verhandelt wurde.

Hinweis: Die Verjährungsfrist kann vor Mitteilung eines Mangels zu Ihren Lasten durch vertragliche Vereinbarungen auf bis zu ein Jahr verkürzt werden.