Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie Kindergeld ausgezahlt.
Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung prüft das Finanzamt, ob für Sie ein Kinderfreibetrag (EUR 2.394) und ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (EUR 1.320) günstiger ist.
Sind Sie alleinstehend, können Sie in Ihrer Steuererklärung einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen. Dieser beträgt 1.908 Euro zuzüglich 240 Euro für jedes weitere Kind.
Auch dort können Sie Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen als Sonderausgaben geltend machen, höchstens 4.000 Euro pro Kind. Das gilt sowohl für Alleinerziehende als auch Eheleute. Das betreute Kind muss unter anderem unter 14 Jahre alt sein oder ohne Altersbegrenzung wegen einer vor seinem 25. Geburtstag eingetretenen Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten.
Bezahlen Sie Schulgeld, können Sie 30 % davon (ohne die Kosten für Unterbringung, Betreuung und Verpflegung), geltend machen, höchstens EUR 5.000 pro Kind und Jahr.
Bezahlen Sie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Ihr Kind, können Sie diese Beträge unter bestimmten Voraussetzungen selbst geltend machen.
Haben Sie ein bereits volljähriges Kind, das eine Berufsausbildung macht und nicht bei Ihnen wohnt, können Sie Aufwendungen für diese Berufsausbildung bis zu 924 Euro geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie für dieses Kind noch Anspruch auf Kindergeld oder die Kinderfreibeträge haben.
Beziehen Sie nach der Geburt eines Kindes Elterngeld, ist dieses steuerfrei, wird aber für die Berechnung Ihres persönlichen Steuersatzes Ihren übrigen Einkünften zugerechnet.
Steuerfrei sind auch bestimmte Zahlungen Ihres Arbeitgebers für Kinderbetreuung zusätzlich zum regulären Arbeitslohn: Dies gilt für Zahlungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder unter sechs Jahren und für vom Arbeitgeber übernommene Aufwendungen für die kurzfristige Betreuung von Kindern aus beruflichen Gründen.