Personenbezogene Daten - Sperrung beantragen

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern personenbezogene Daten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Sperrung dieser Daten verlangen.

Nach einer Sperrung darf die verantwortliche Stelle diese Daten nur noch eingeschränkt nutzen oder übermitteln.

Hinweis: Sie haben nur in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Sperrung:

  • gegenüber dem Landtag: nur soweit er in Verwaltungsangelegenheiten tätig wird
  • gegenüber dem Rechnungshof und den staatlichen Rechnungsprüfungsämtern: nur außerhalb ihrer Prüfungstätigkeiten
  • gegenüber dem Südwestrundfunk: nur außerhalb des journalistisch-redaktionellen Bereichs

Ablauf

Die zuständige Stelle muss die Daten von sich aus sperren. Ein Antrag hat daher nur Anstoßfunktion. Sie können die Sperrung formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch bei der speichernden Stelle beantragen. Über den Antrag entscheidet die jeweilige Stelle nach Prüfung.

Tipp: Sie können sich auch gleich oder bei (teilweiser) Ablehnung Ihres Antrags an die zuständige Datenschutzkontrollstelle wenden.

Hinweis: Die zuständige Stelle muss die Datenempfänger in bestimmten Fällen darüber benachrichtigen, z.B. um Ihre schutzwürdigen Interessen zu wahren.

Unterlagen

grundsätzlich keine

Wenn möglich, sollten Sie dem Antrag einen Nachweis für den Grund der beantragten Sperrung beilegen.

Voraussetzungen

Eine Sperrung ist in folgenden Fällen möglich:

  • Sie halten die Daten für falsch und es lässt sich nicht feststellen, ob die Daten richtig oder falsch sind.
    Das gilt nicht im Polizei- und im Verfassungsschutzbereich.
  • Sie nehmen an, dass durch eine Löschung der Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden.
  • Eine Löschung ist wegen der besonderen Speicherart nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.
  • Die öffentliche Stelle speichert unzulässig Daten über Sie in Akten oder
  • Ihre in Akten gespeicherten Daten sind nicht mehr erforderlich, um die Aufgabe zu erfüllen.
  • Das Vernichten der gesamten Akte kommt nicht in Betracht. Ohne die Sperrung sind Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt.

Hinweis: Bei nicht-öffentlichen Stellen tritt die Sperrung an die Stelle einer Löschung, soweit der Löschung gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

Gebühren

keine

 
 

Ansprechpartner

Cordula Geißendörfer

Sachbearbeitung Bürgerbüro

Erdgeschoss, Bürgerbüro

Tel.: 07031/7474-44
Fax: 07031/7474-10

Regine Maurer

Sachbearbeitung Bürgerbüro

Erdgeschoss, Bürgerbüro

Tel.: 07031/7474-44
Fax: 07031/7474-10

Heike Renz

Sachbearbeitung Bürgerbüro

Erdgeschoss, Bürgerbüro

Tel.: 07031/7474-44
Fax: 07031/7474-10

Zuständiges Amt

Bürgerbüro

Kirchplatz 5
71155 Altdorf

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr