- Eingetragene Designs schützen die Gestaltung (das Design) von
- industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen, zum Beispiel von Bekleidung, Möbeln, Fahrzeugen, Stoffen, Ziergegenständen oder grafischen Symbolen,
- Teilen von Erzeugnissen, zum Beispiel die Sohle eines Sportschuhs oder die Kappe eines Schreibgeräts.
- Schutzfähig sind Form und Farbgebung von Gegenständen.
- Nach Eintragung ins Designregister haben Sie das ausschließliche Recht, das eingetragene Design zu benutzen
- Designschutz können Sie bis zu 25 Jahre aufrecht erhalten.
Ihr Design können Sie schriftlich oder elektronisch anmelden.
Wenn Sie Ihr Design schriftlich anmelden möchten:
- Laden Sie sich das Antragsformular zur Anmeldung eines Designs sowie – bei Sammelanmeldungen - gegebenenfalls das Anlageblatt herunter und füllen Sie beides aus. Es steht im Internet zum Download zur Verfügung.
- Fügen Sie alle nötigen Unterlagen bei und reichen Sie Ihren Antrag persönlich oder per Post (nicht per Fax) beim DPMA ein. Beachten Sie die rechtlichen Anforderungen und die Vorgaben für die Wiedergabe Ihres Designs. Unbedingt vorliegen müssen
- Angaben zum Anmelder
- die Wiedergabe des Designs und
- die Erzeugnisangabe.
- Sie bekommen dann eine Empfangsbestätigung.
- Überweisen Sie binnen drei Monaten die Anmeldegebühren.
- Ihre Anmeldung wird erst im Rahmen der Sachbearbeitung in der Designstelle des DPMA geprüft. Das DPMA klärt, ob alle für die Anmeldung erforderlichen Angaben und Unterlagen eingegangen sind. Es wird festgestellt, ob die Anmeldung die rechtlichen Anforderungen erfüllt, vor allem, ob die Wiedergabe den Formerfordernissen entspricht. Außerdem prüft das DPMA, ob das angemeldete Design designfähig ist, das heißt die konkrete Form- und Farbgebung eines Produkts zeigt.
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, trägt die Designstelle Ihre Anmeldung in das Register ein. Die Eintragung wird auf der Publikationsplattform DPMAregister und im elektronischen Designblatt bekannt gemacht. Mit der Eintragung in das Designregister entsteht der Designschutz.
- Um den Schutz aufrecht zu erhalten, müssen Sie rechtzeitig zum Ende einer jeden Schutzperiode (jeweils 5 Jahre) die Aufrechterhaltungsgebühren bezahlen. Sie können Ihr Design maximal 25 Jahre schützen lassen.
Wenn Sie die Eintragung elektronisch beantragen möchten:
- Für Anmeldungen von bis zu 10 Designs können Sie Ihren Antrag über den Dienst DPMAdirektWeb stellen, er ist dann ohne Unterschrift und ohne elektronische Signatur gültig.
- Wenn Sie mehr als 10 Designs anmelden möchten, nutzen Sie dafür den kostenlosen Dienst DPMAdirektPro
- Sie brauchen dafür
- eine Signaturkarte mit dazugehörigem Kartenleser (Anbieter finden Sie bei der Bundesnetzagentur) und
- die Anmelde-Software DPMAdirektPro, um die Anmeldedokumente erstellen und validieren zu können
- Überweisen Sie unaufgefordert die Anmeldegebühr.
- Sie erhalten dann eine Empfangsbestätigung.
- Das DPMA prüft, ob Ihr Design eingetragen werden kann.
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, trägt die Designstelle Ihre Anmeldung in das Register ein. Die Eintragung wird auf der Publikationsplattform DPMAregister und im elektronischen Designblatt bekannt gemacht. Mit der Eintragung in das Designregister entsteht der Designschutz.
- Um den Schutz aufrecht zu erhalten, müssen Sie rechtzeitig zum Ende einer jeden Schutzperiode (jeweils 5 Jahre) die Aufrechterhaltungsgebühren bezahlen. Sie können Ihr Design maximal 25 Jahre schützen lassen.
Achtung: Es wird nicht geprüft, ob das angemeldete Design auch die übrigen materiellen Schutzvoraussetzungen erfüllt – zum Beispiel in Bezug auf die Neuheit und Eigenart des Designs. Ein Design wird also auch eingetragen, wenn eine oder mehrere dieser Schutzvoraussetzungen fehlen. Designschutz entsteht jedoch nur, wenn das Design zum Zeitpunkt der Anmeldung Neuheit und Eigenart aufweist. Diese Schutzvoraussetzungen werden aber erst im Streitfall im Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA oder in einem Verletzungsverfahren vor Gericht geprüft.
- Antrag auf Eintragung eines Designs, der konkrete Angaben zum Anmelder enthält
- Zur Bekanntmachung geeignete Darstellung des Designs, zum Beispiel eine bildliche Darstellung. Die Darstellungen des Designs, die Sie einreichen, sind besonders wichtig. Denn geschützt ist nur das, was aus den Darstellungen ersichtlich wird.
- Angabe der Erzeugnisse, bei denen das Design verwendet werden soll
- Bei Sammelanmeldungen zusätzlich: Anlageblatt zum Antrag auf Eintragung eines Designs
- Das angemeldete Design ist designfähig, d.h. die konkrete Form- und Farbgebung eines Produkts wird gezeigt
- Das Design ist mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sit-ten vereinbar. Staatliche Hoheitszeichen oder andere Zeichen von öffentlichem Interesse dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden.
- Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen und weder einen Sitz noch eine Niederlassung in Deutschland haben, benötigen Sie einen in Deutschland zugelassenen Rechts- oder Patentanwalt als Vertreter
- Anmeldung eines Designs (elektronisch): EUR 60,00
- Anmeldung eines Designs (in Papierform): EUR 70,00
- Sammelanmeldung (elektronisch): EUR 6,00 pro Design, mindestens EUR 60,00
- Sammelanmeldung (Papierform): EUR 7,00 pro Design, mindestens EUR 70,00