Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Die Gemeinden in Baden-Württemberg erhalten im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs neben den pauschalen Zuweisungen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekommen, besondere Zuweisungen für die Förderung der Kinderbetreuung.
Für die Förderung von Einrichtungen freier und privat-gewerblicher Träger, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, sind die Gemeinden zuständig. Die Berechnung und die Höhe der Zuschüsse für Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Kinderkrippen hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Einrichtung in die Bedarfsplanung der Gemeinde aufgenommen ist.
Das Land fördert unter bestimmten Voraussetzungen die Schulkinderbetreuung. Dabei handelt es sich um Zuwendungen, die in den Verfahrensbeschreibungen näher beschrieben sind. Es handelt sich um freiwillige Leistungen, die von der Bereitstellung der Mittel im Staatshaushaltsplan abhängig sind. Ein Rechtsanspruch auf diese Zuwendungen besteht nicht.
Das Land Baden-Württemberg unterstützt darüber hinaus die Sprachförderung in allen Tageseinrichtungen für Kinder mit Zusatzbedarf (SPATZ). Diese zusätzliche Sprachförderung ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu mehr Bildungsgerechtigkeit. Mit dem Gesamtkonzept der frühkindlichen Sprachförderung können landesweit alle sprachförderbedürftigen Kinder ab 2 Jahren und 7 Monaten bis zum Schuleintritt gefördert werden. Damit soll insbesondere auch die Integration von Kindern mit Migrations- bzw. Fluchthintergrund erleichtert werden.
Tipp: Wenn Sie nach einer Fördermöglichkeit für Ihr Projekt im Zusammenhang mit dem Angebot von Kinderbetreuungsplätzen oder integrativen Betreuungsformen suchen, wenden Sie sich an das örtliche Jugendamt beziehungsweise an die Gemeinde.